Demo-Flyer





Studie zu Stromkosten (21.12.2015)
Anteil im Regelsatz zu gering angesetzt

Das Zentrum für Europäisches Wirtschaftsforschung (ZEW) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Caritasverband e.V. die Studie "Zum Stromkonsum von Haushalten in Grundsicherung: Eine empirische Analyse für Deutschland" veröffentlichtet. In der Untersuchung wurden die Stromkosten von 22.000 Haushalten betrachtet, die am Bundesprojekt "Stromspar-Check" teilgenommen hatten. Da sich dieses Projekt explizit an Menschen mit geringem Einkommen wendet, war es möglich, auf einer soliden empirischen Grundlage die Stromkosten von Haushalten, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, zu ermitteln. Und was ist das Ergebnis? "Der Regelbedarf von Haushalten in der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) reicht häufig nicht aus, um die Kosten für ihren Stromverbrauch zu decken." (Aus der Pressmitteilung)
Derzeit sind einem Regelsatz von 399 € gerade einmal 31 € für den Strom vorgesehen. In der Studie wurde ermittelt, dass ein - wie es heißt: repräsentativer Single-Haushalt - im Jahr 1.605 kWh Strom verbraucht, was jährlichen Kosten von 521 Euro bzw. rund 43 Euro im Monat entspricht. "Die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem Mittelwert der Stromkosten beträgt, je nach Haushaltszusammensetzung, zwischen fünf und elf Euro im Monat. Noch größer ist die Differenz, wenn die Warmwasserbereitung dezentral erfolgt und mit Strom betrieben wird. Dann erhöht sich der Differenzbetrag um weitere neun bis 19 Euro im Monat." (Aus der Pressmitteilung).
Das ist auch kein Wunder, denn diese Zuschlag beträgt bei einem Alleinstehenden gerade einmal 9 €. Für Kinder wird noch weniger gezahlt. Bei Kleinkindern bis 5 Jahren sind es gerade einmal 1,90 €!
Die Daten wurden Januar 2014 bis Mai 2015 ermittelt, sind also aktuell. In der Studie wird auch darauf verwiesen, dass die Strompreise für private Haushalte in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind. Während der durchschnittliche Strompreis 2009 noch 0,23 Euro pro kWh betrug, lag der Preis im Jahr 2014 bei knapp 0,30 Euro, heißt es. Die Autoren kommen daher zu dem Ergebnis, dass die Anteile für Strom in den Regelbedarfen nach SGB II und SGB XII nicht ausreichen, um die durchschnittlichen Stromkosten ausgewählter Haushaltstypen zu decken und die Situation besonders für diejenigen Haushalte problematisch ist, die ihr Wasser mit Strom erwärmen und hier insbesondere für Alleinerziehende mit Kleinkindern (Seite 16).
Und noch einmal die Pressemitteilung: "Die Ergebnisse legen nahe, dass die Pro-Kopf-Bedarfe für Strom angepasst werden sollten. Hierbei müssen insbesondere die Mehrbedarfe aus der elektrischen Warmwasseraufbereitung größere Aufmerksamkeit erhalten.




Egal, ob Statistik oder Warenkorb (14.12.2015)
Regelsätze sind zu niedrig

Im Jahr 1955 wurde in der BRD ein "Warenkorb" eingeführt. Dort wurde festgelegt, welche Güter zum Existenzminimum gehören und auf der Grundlage der Preise die Höhe der so genannten Fürsorgeleistung und ab 1963 der Sozialhilfe bestimmt.
Das Warenkorb-Modell geriet zunehmend in die Kritik, so dass 1989 das Statistik-Modell eingeführt wurde. Das bedeutet, dass das Verbraucherverhalten von Menschen mit geringem Einkommen (die untersten 15%) statistisch ermittelt und dann mit Abstrichen zum Existenzminimum erklärt wird.
Als Grundlage dient die EVS, die Einkommensverbraucherstichprobe,die alle fünf Jahre von Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Katja Kipping und andere Abgeordneten der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag hatten dazu eine Anfrage gestellt. Die Überschrift lautete "Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen "Existenz- und Teilhabeminimums" (BT-Drucksache 18/6552). Unter anderem stellten sie Fragen zur Datengrundlage. Es liegen bislang nur die Zahlen der EVS bis 2008 vor. Auf der Basis der EVS jenen Jahres erfolgte die Neuberechnung der Regelsätze nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Im Jahr 2013 wurde eine neue EVS durchgeführt. Das statistische Bundesamt brauchte dann bis zum Juni 2015, um die Daten auszuwerten, die im kommenden Jahr möglicherweise zu einer Neuberechnung der Regelsätze führen.
Allzu viel Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation sollte man sich aber nicht machen. Schon bei der vergangenen Berechnung wurden so lange Ausgaben für "nicht regelsatzrelevant" erklärt, bis das gewünschte Ergebnis von 364 € erreicht worden war. Die Referenzgruppe hatte zu dieser Zeit (ohne Miete und Energiekosten) durchschnittlich 473 € ausgegeben. Das maximale Einkommen einer Person betrug 901 €, wobei dies schon 138 € unter dem Armutsrisiko lag. Oder anders ausgedrückt: sie verfügten gerade einmal über 52% des durchschnittlichen Einkommens. Die größte Gruppe der Menschen mit geringem Einkommen (ohne diejenigen, die Leistungen nach dem SGB II oder XII bekommen) sind Rentner/innen (37,7%), gefolgt von Erwerbstätigen (20,7%) und Arbeitslosen (20,3%) Die Abgeordneten hatten auch gefragt, warum der ursprünglich Plan, das Statistikmodell durch die Erarbeitung eines neuen Warenkorbs überprüfen zu lassen, aufgegeben worden sei.
Die Antwort: Man könne Warenkorb und Statistikmodell nicht vergleichen, weil sie sich zu sehr voneinander unterscheiden.




Deutschland in Europa und der Welt (07.12.2015)
Urteil des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum

Der Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, "sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten." Und das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA), welches bereits 1953 unterzeichnet worden war, sichert den Unionsbürger/innen zu, dass sie in den jeweiligen Mitgliedsstaaten den gleichen Zugang auf Sozialleistungen haben wie dort lebenden Bürgerinnen und Bürger.
Das bedeutet eigentlich, dass sie in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII haben. Bei der Einführung des so genannten Hartz-IV-Gesetzes wurden Ausländer/innen generell durch den § 7 von den Leistungen ausgeschlossen, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Gegen diesen Leistungsausschluss wurden wiederholt Klagen eingereicht und unterschiedliche Urteil gefällt. Eine Klage davon gelangte über das Bundessozialgericht zum Europäischen Gerichtshof, wo am 15.09.2015 das Urteil erging, dass eine solche Beschränkung von Leistungen nicht gegen EU-Recht verstößt. Nun musste das BSG entscheiden und sein Urteil mit denen des Bundesverfassungsgerichtes in Einklang bringen, wonach ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums besteht.
Die Richter befanden, dass - wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht - Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen sind. Bei einem kurzen Aufenthalt steht dies im Ermessen der Sozialämter, nach sechs Monaten muss Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden. Begründet wird dies mit der Systematik des Sozialhilferechts und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Bürgerinnen aus allen Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet haben (neben Deutschland sind das Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Island, Luxemburg, Malta, Niederland, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien und Nordirland, Österreich) haben bei vorliegender Bedürftigkeit vom ersten Tag ihres Aufenthaltes an Anspruch auf die Grundsicherung.
Harald Thomé schreibt in seinem Newsletter vom 5.212.2016 von einem "coolen" Urteil und fordert die Betroffenen auf Leistungen zu beantragen. Seiner Auffassung nach haben Ausländer/innen dann Anspruch auf Hartz IV, wenn neben einer - nicht absolut geringfügigen Beschäftigung - weitere Aufenthaltsgründe vorliegen, so beispielsweise ein Aufenthaltsrecht der Kinder durch Eingliederung in das Schulsystem oder die Durchführung einer Ausbildung.
Weitere Informationen auf: www.tacheles-sozialhilfe.de.




Ignorieren statt umsetzen? (30.11.2015)
Urteile und Gesetzesänderungen

Die Urteile des Bundessozialgerichts und erst recht des Bundesverfassungsgerichtes sollten zu einer Änderung von Gesetzen führen, zumindest aber bei einer Änderung berücksichtigt werden.
Bei der geplanten "rechtsvereinfachung" des Hartz-IV-Gesetzes ist dies nicht der Fall. So hatte das Bundesverfassungsgericht im September 2014 die Regelsätze als gerade noch verfassungsgemäß erachtet und daher gefordert, dass bei Preissteigerungen - etwa beim Haushaltsstrom - ein höherer Bedarf anerkannt wird, außerdem sollten einmalige Zuschüsse für große Haushaltsgeräte gezahlt sowie der notwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden.
Keine dieser Forderungen findet sich im Referentenentwurf wieder. Dagegen werden Urteile des Bundessozialgerichts durch die Änderungen für die Zukunft unmöglich gemacht.
Das betrifft zum Beispiel die Nachzahlung von anderen Sozialleistungen wie Kindergeld. Die Richter des Bundessozialgerichtes hatten gesagt, dass diese nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Mit der Änderung des Gesetzes sollen diese wie einmalige Einnahmen betrachtet und auf sechs Monate verteilt werden können.
Wann und in welcher Form das 9. Änderungsgesetz in Kraft tritt, ist unbekannt. Bekannt ist, dass das Bundessozialgericht immer wieder Urteile fällt, die eigentlich eine Gesetzesänderung nach sich ziehen müssten.
Bei einem stationären Aufenthalt von mehr als sechs Monaten erlischt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, es muss Sozialhilfe beantragt werden. Häufig kann die Dauer des Aufenthalts nicht vorher genau bestimmt, was die Jobcenter dazu veranlasst, die Leistungen einfach einzustellen. Im einen Urteil des Bundessozialgerichts (12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R) wurde jetzt gesagt, dass es darum einen kurzzeitigen Wechsel zwischen den Sozialsystemen zu vermeiden.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich jetzt sogar mit der Beratungskostenhilfe auseinander setzen. Es ging um die Frage, ob diese für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs auch nachträglich gewährt oder mit dem Hinweis abgelehnt werden können, dass der Antragsteller diesen auch auch selbst hätte schreiben können. Eine pauschale Ablehnung wiesen die Richter zurück. Da der Erfolg eines Widerspruch auch von dessen sorgfältiger Begründung abhänge, bedürfe auch die Ablehnung der Beratungshilfe einer Einzelfallprüfung (Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11). Wie dem Aktenzeichen zu entnehmen ist, stammt der Rechtsstreit aus dem Jahr 2011. In den Jahren 2006, 2009 und 2012 gab es Versuche, das Recht auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe einzuschränken.




Kosten der Unterkunft (23.11.2015)
Fortschreibung des "schlüssigen Konzepts" beschlossen

In der Sitzung des Stadtrates am 18.11.2015 wurde das aktualisierte "schlüssige Konzept" zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft beschlossen. Die Mehrheit der Stadtratsmitglieder votierte für die vorgeschlagenen Änderungen. Mitglieder der Fraktion DIE LINKE und einige andere stimmten dagegen, weil auch durch die jetzige Anhebung der zulässigen Miete das Problem nicht gelöst wird.
 
 Höchstgrenze der Bruttkaltmiete
 200820142015
1 Person 283,50 €295 €312 €
2 Personen378 €388 €415 €

Zu Beginn des Jahres 2014 war die KdU-Richtlinie der Stadt durch ein so genanntes schlüssiges Konzept, das auf der Grundlage des qualifizierten Mitspiegels erstellt worden war, abgelöst worden. Davor wie danach hatten etwa ein Viertel der Bedarfsgemeinschaften "unangemessenen" Wohnraum. Insbesondere betroffen sind kleine Haushalte, wobei vor allem bei Alleinstehenden das Problem arin besteht, dass die Miete pro Quadratmeter zwar angemessen ist, die Wohnung aber zu groß. Zugebilligt werden einem Hartz-IV-Empfänger maximal 45 m². Solche Wohnungen gibt es in Jena nicht. Die Ein-Raum-Wohnungen in den Großraumwohngebieten habe eine Fläche von bis zu 37m² groß, zwei-Raum-Wohnungen sind zwischen 50 und 55 m² groß. Das gleiche Problem tritt auf, wenn 2 Personen in einer Drei-Wohnungen leben. Hier haben sogar 45% aller Bedarfsgemeinschaften eine "unangemessene" Miete.
Wer nicht bereit ist in eine preiswertere Wohnung umzuziehen, muss den "unangemessenen" Teil der Kosten selbst tragen. Das betrifft aktuell 678 Bedarfsgemeinschaften. Es ist inzwischen auch sehr schwierig geworden, den Anforderungen des Jobcenter für die Wohnungssuche zu genügen. Es werden zwischen sechs und 12 schriftliche (!) Nachweise im Monat gefordert, die von verschiedenen Wohnungsanbietern stammen müssen. Die Zahl legt der/die zuständige Sachbearbeiter/in fest. Und das ist eine Jenaer Besonderheit. Wir haben keinen Wohnungsleerstand von 13% wie in Chemnitz oder 12% wie in Gera oder Leipzig, wo eine Suche nach einer KdU-gerechten Wohnung Dutzende Ergebnisse bringt.
Die Fraktion DIE LINKE im Jenaer Stadtrat hatte daher gefordert, dass eine Richtlinie für die Maßnahmen zur Kostensenkung erarbeitet und dem Werkausschuss von jenarbeit vorgelegt wird. Das wurde ebenso abgelehnt wie die Forderung, Bedarfsgemeinschaften mit Kind(ern) einen höheren Unterkunftsbedarf zuzugestehen.




Hartz-IV-Sonderrecht bleibt
Neunte Änderung des Gesetzes geplant

Vor mehr als zwei Jahren war eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur "Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II" ins Leben gerufen worden. Insgesamt hatte es über hundert einzelne Vorschläge zur Änderungen des Gesetzes gegeben. Diese sollten eigentlich bereits zum 01.04.2015 in Kraft treten, aber seit Mitte des vergangenen Jahres war nichts mehr darüber zu hören. Nun liegt der Entwurf liegt vor. Es ist die neunte Änderung seit der Einführung des Gesetzes 2005!
Wie bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet (Flyer vom 10.02., 17.03. und 23.06. 2014), handelt es sich keinesfalls um eine Vereinfachung. So benötigte Harald Thomé für seine Fachstellungnahme 32 Seiten (der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat 74 Seiten) und einige Erläuterungen sind schwer zu verstehen. Seine Kritik ist gegen diejenigen Änderungen gerichtet, die eine gravierende Verschlechterung für die Betroffenen bedeuten.
Hier sind unter anderem die geplanten Änderungen bei getrennt lebenden Eltern zu nennen. Derzeit erhalten sie für die Zeit, in der sich die Kinder bei ihnen aufhalten, Mittel zum Lebensunterhalt für diese. Dies soll nur dann beibehalten werden, wenn Vater und Mutter jeweils zur Hälfte die betreuung übernehmen - was an der Realität vorbeigeht. Wenn beide auf Leistungen angewiesen sind, muss derjenige, der das Geld für die Kinder bekommt, dies weitergeben, ansonsten muss derjenige, der Geld verdient, neben dem Unterhalt (der ja auf die Leistungen angerechnet wird) für die Kinder aufkommen.
Das Sanktions"recht" wird noch verschärft. Nicht nur, dass die diskutierte "Gleichbehandlung" von jüngeren und älteren Arbeitslosen nicht berücksichtigt wurde und die verschärften Sanktionen für die Unter 25jährigen bleiben, nun sollen auch noch die Sachleistungen zurück gefordert werden. Wenn also bei Leistungskürzungen von 60% und mehr Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden (denn noch darf niemand hierzulande verhungern) soll der Geldwert nach Ende der Sanktion von den Leistungen abgezogen werden. Auf diese Idee war nicht einmal die Arbeitsgruppe gekommen!
Ein weiteres Problem, das Thomé benennt: Das schon vor Jahren vom Bundessozialgericht gekippte Verfahren, bei der Festlegung der Angemessenheit einer Wohnung die Heizkosten einzubeziehen, soll durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze für die Warmmiete wieder möglich werden. Und damit nicht genug: wenn Leistungen vorläufig gewährt werden, weil die Leistungshöhe zum Beispiel aufgrund wechselnden Einkommens nicht bekannt ist, soll der Freibetrag ganz oder teilweise nicht berücksichtigt werden.




Arm trotz Arbeit,
keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
(09.11.2015)

Unter dem etwas sperrigen Titel "Langer Leistungsbezug ist nicht gleich Langzeitarbeitslosigkeit" veröffentlichte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren jüngsten Bericht (IAB-Kurzbericht 20/2015). Hier erstmals sehr deutlich zwischen Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug unterschieden. Als langzeitarbeitslos gilt ein Mensch, der länger als ein Jahr arbeitslos ist. Maßnahmen zur Aktivierung, Krankheit (bis sechs Wochen) oder ein Minijob ändern nichts an dieser Einordnung. Langzeitleistungsbezieher ist jemand, der in den vergangenen zwei Jahren mindestens 21 Monate Leistungen erhielt.
Bemerkenswert, aber nicht überraschend nun die Ergebnisse: Nur jeder vierte, der über einen langen Zeitraum auf Leistungen angewiesen ist, ist auch lange arbeitslos.75% sind erwerbstätig oder gar nicht arbeitslos gemeldet, weil sie krank sind, Kinder oder Angehörige versorgen oder an einer Maßnahme teilnehmen.
Im Jahr 2010 waren rund 35% aller Erwerbslosen langzeitarbeitslos, 2014 über 37%. Davon wiederum sind mehr als die Hälfte seit zwei Jahren und länger ohne Arbeit. Das bedeutet eine Verfestigung der Arbeitslosigkeit. Menschen mit geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben häufig keine berufliche Ausbildung, gesundheitliche Einschränkungen oder ein höheres Alter - oder alles zusammen. So beträgt der Anteil der Leistungberechtigten über 54 Jahre 19%, aber mehr 28% bezogen länger als sechs Jahre Leistungen.
Eine der wesentlichen Aussagen des Berichtes lautet, dass seit 2011 die Zahl der Langzeitarbeitslosen nahezu konstant bleibt. Das bedeutet, dass die Beschäftigungsnachfrage durch eine höhere Erwerbsbeteiligung sowie durch Zuwanderung gedeckt wird.
Hartz IV war mit dem Versprechen eingeführt worden, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu verringern. Dies ist als Folge der Konjunktur und mit Hilfe von Leiharbeit und dem Ausbau des Niedriglohnsektors gelungen. So wird im Bericht festgestellt, dass 30% aller Leistungsberechtigten (in Jena sogar bis zu 40%) Aufstocker sind, da nur die Hälfte der neu aufgenommenen Beschäftigung so bezahlt wird, dass keine ergänzende Leistungen mehr notwendig sind. Arm trotz Arbeit: Die Hälfte, die durchgängig im Leistungsbezug waren, in den vergangenen Jahren vorübergehend eine Beschäftigung hatten - der "Kontakt" zum Arbeitsmarkt war vorhanden. Immerhin 60% hatten an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen. Etwa 1,8 Millionen Menschen waren seit der Einführung des Gesetzes ohne Unterbrechungen im Leistungsbezug.




Verschärfte Sanktionen bleiben... auch (02.11.2015)

Nachdem vor einem Monat die Anträge der Opposition zur Abschaffung bzw. Aussetzung der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger von der schwarz-roten Koalition im Bundestag abgelehnt worden waren, sollen auch die verschärften Sanktionen gegen jüngere Erwerbslose und Geringverdiener beibehalten werden. Bei den geplanten Änderungen des Gesetzes war überlegt worden, unter 25jährige (die ja ohnehin weniger Geld bekommen und nicht ausziehen dürfen) nicht anders zu behandeln als ältere. Nun bleibt es bei verhängnisvollen Strafen. Jungen Erwerbslose werden die Leistungen nach dem ersten Fehlverhalten um 100% gekürzt. Selbst wenn bei diesem Mal noch die Miete übernommen und direkt an den Vermieter überwiesen wird, entstehen Energieschulden. Wird dann bei einer Sanktion auch noch die Miete nicht mehr gezahlt, wird die Wohnung gekündigt, es droht alsbald die Räumung. Auch wenn dann - auf Antrag - die Miet- und Energieschulden als Darlehen übernommen werden, die Schulden bleiben. Selbst wenn der junge Mensch seine "Schuld" eingesehen und fortan alle Meldetermine wahrnimmt und sich um Arbeit bemüht, sitzt er auf einem Berg Schulden. Durch die Tilgung gerät er nicht nur für Monate, sondern mitunter für Jahre unter das Existenzminimum.
Dabei ist gerade diese Möglichkeit zumindest rechtlich in Frage gestellt worden.* So hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jetzt Prozesskostenhilfe für einen Fall bewilligt, wo es um die Tilgung von Energieschulden in Höhe von über 1000 € geht. Bei einer Aufrechnung von 10 % der Regelleistung bedeutet dies eine Unterschreitung des Existenzminimums für mindestens 2 Jahre. Die Begründung der Richter für die Vorlage vor dem Bundessozialgericht ist eher allerdings formal: Die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen negiere die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Möglichkeit, Ansparungen vorzunehmen.
Die Aufgaben der Richter ist es zu prüfen, ob das Gesetz richtig umgesetzt wird. Dabei entstehen zum Teil gegensätzliche Urteile. So vor einigen Jahren in Bezug auf die Frage, ob die Verpflegung im Krankenhaus als Einkommen zu werten sei, was durch das BSG letztendlich verneint wurde.
Konträre Auffassungen gibt es derzeit bei der Frage, ob Sanktionen verfassungsgemäß sind oder bei der Frage, ob nicht verschreibungspflichtige Medikamente einen unabweisbaren Bedarf auslösen, d.h. der Regelsatz für die betroffene Person erhöht werden muss. Ja, sagt das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 357/13 B), nein das Sozialgericht Neuruppin (Bescheid vom 12.10.2015 - S 26 AS 259/11 und vom 16.10.2015 - S 26 AS 1976/13).

*Quelle für Rechtsprechung: www.tacheles-sozialhilfe.de





AufRecht bestehen - wir machen weiter! (26.10.2015)

So die Aussage der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, die diese Kampagne ins Leben gerufen hat. Für das Frühjahr 2016 ist ein 3. Aktionstag geplant, an dem mit dezentralen Aktionen auf die Folgen des Hartz-IV-Gesetzes, aber auch die Missstände in den Jobcentern aufmerksam gemacht werden soll.
Als Beispiele für nicht gelöste Probleme werden der unzureichende Betrag, der im Regelsatz für die Stromkosten vorgesehen ist, genannt, oder die Schwierigkeit, in Jobcentern Eingangsbestätigungen für eingereichte Unterlagen zu bekommen. Letzteres hat Vertreter des Bündnisses zu einem Offenen Brief an die Geschäftsführerin der Jobcenter in Frankfurt/Main veranlasst, in dem sie aufgefordert wird, dafür zu sorgen, dass solche Bestätigungen ausgestellt werden.
Bei jenarbeit ist das zumindest kein Problem. Eingangsbetätigungen werden im Jobcenter durch die Mitarbeiterinnen des Kundenzentrums ausgestellt. Das hat der Eigenbetrieb aus eigenem Antrieb veranslasst. Nach Nachfrage ist es jetzt auch möglich, dass die Sachbearbeiter/innen Empfangsbestätigungen ausstellen.
Ein anderes Problem konnte jetzt (hoffentlich) gelöst werden. Bisher hatte jenarbeit bei Barauszahlungen für die Sicherung zum Lebensunterhalt Gebühren in Höhe von 4,95 €, bei Beträgen über 60 € sogar 9,69 € berechnet, obwohl im Regelbedarf keine Ausgaben dafür vorgesehen sind. Begründet wurden die Gebühren damit, dass alle Leistungsberechtigten die Möglichkeit hätten sich ein Konto einzurichten. Wenn der Wunsch einer Barauszahlung bestünde, müssten die Zusatzkosten wie die Nutzung des Kassenautomaten im Bürgerservice, die jenarbeit an die Stadt zu zahlen habe, in Rechnung gestellt werden. Dafür gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, denn im Gesetz steht nur, dass bei der Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz des Leistungsberechtigten die Kosten dafür abzuziehen sind.
Ich stellte also eine Anfrage im Stadtrat. Mir wurde bestätigt, dass die Rechtslage so ist. Als Ursache dafür, dass Barauszahlungen nicht im Gesetz stehen, wurde die Tatsache genannt, dass bei der Erarbeitung des SGB II nur die Arbeitsagenturen im Blick waren, bei denen keine Barauszahlung vorgesehen ist. Fazit: Ab sofort werden keine Gebühren für Barauszahlungen mehr erhoben.
Die nächste Auseinandersetzung folgt im November, wenn das neue "schlüssige Konzept" beschlossen werden soll. Denn es ist abzusehen, dass die geplante Erhöhung der Angemessenheitsgrenze wie schon zu Beginn des Jahres 2014 unzureichend ausfallen wird. Auch vor dem Hintergrund, dass zu Beginn des Jahres 2016 das Wohngeldgesetz geändert und die Stadt Jena die Mietstufe IV erhält.




Zehn verlorene Jahre (19.10.2015)
"Schattenbericht" der nationalen Armutskonferenz

Die Nationale Armutskonferenz ist ein Zusammenschluss von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, des DGB und verschiedener Initiativen. Ihr Ziel ist es, über Armut und deren Auswirkungen aufzuklären, Lösungsmöglichkeiten öffentlich zu machen und so Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde in der vergangenen Woche der neue "Schattenbericht" vorgestellt. Nachgelesen werden kann er in der Sonderausgabe der Berliner Obdachlosenzeitung "strassenfeger" auf der Internseite der nak. Unter dem Titel "Zehn Jahre Hartz IV - zehn verlorene Jahre" finden sich auf 28 Seiten Berichte Betroffener, aber auch Fakten und Analysen zur Situation zehneinhalb Jahre nach der Einführung des Hartz-IV-Gesetzes.
In Deutschland gelten derzeit 16,1% aller Menschen als armutsgefährdet. Besonders betroffen sind Alleinerziehende. Während bei Paaren mit Kind(ern) knapp 11% Anspruch auf staatliche Leistungen haben, sind es bei Alleinerziehenden 43%. Deren Risiko zu verarmen ist in den vergangenen Jahren sogar gestiegen, was auch eine Folge der deutschen Steuerpolitik ist. Erwerbstätige Alleinerziehende sind hier schlechter gestellt als Ehepaare. So wird im Bericht darauf verwiesen, dass Alleinerziehende in Deutschland in Höhe von 18% ihres Bruttoeinkommens steuerlich belastet werden, während es in Frankreich 15%, in Dänemark, Schweden und Norwegen 11,7 % und in den Niederlanden sogar nur 2,4% sind.
Kindergeld und Unterhalt werden vom Regelsatz abgezogen, so dass Kinder weiterhin ein Armutsrisiko darstellen und die Zahl armer Kinder größer wird. Jedes fünfte Kind wächst hierzulande in einer einkommensschwachen Familie auf.
Ein weiteres Thema des Schattenberichts ist die zunehmende Zahl wohnungs- und obdachloser Menschen. So waren im Jahr 2014 in Deutschland ca. 335 000 Menschen ohne Wohnung. Im Vergleich zum Jahr 2012 bedeutet das einen Anstieg um knapp 18%. Eine Ursache dafür ist das anzureichende Angebot an preiswertem Wohnraum. Dieser fehlt vor allem in größeren Städten. Und die Kommunen - die Stadt Jena bildet da keine Ausnahme - haben wenig dafür getan, die Situation zu ändern.
Dr. Frank Johannes Hensel, Sprecher der nak, warnte bei der Pressekonferenz zudem vor einem Anstieg der Altersarmut. Wenn bis zum Jahr 2030 das Rentenniveau auf 43% gesenkt wird, wird die Anzahl der Rentnerinnen und Rentner, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, weiter steigen. Im Jahr 2003 erhielten 250.000 Seniorinnen und Senioren Grundsicherung, mittlerweile sind es mehr als doppelt so viele, wobei noch von einer hohen Zahl derjenigen ausgegangen werden muss, die trotz Anspruch keine Leistungen beantragen.




Absurd bis makaber (12.10.2016)
Neue Nachrichten aus der Hartz IV - Welt

Wie bekannt, hat die schwarz-rote Mehrheit im Bundestag gegen die Abschaffung bzw. Aussetzung der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger votiert. Das bedeutet, dass sich die Sozialgerichte nach wie vor mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die jeweilige Leistungskürzung berechtigt war. Das Sozialgericht München (Az.: S 8 AS 1505/15 ER) gab kürzlich dem Antrag eines arbeitslosen Mannes auf aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs statt. Gegen ihn war eine 30%ige Sanktion verhängt worden, weil er die vom Jobcenter geforderten "Hausaufgaben" nicht erledigt hatte. Nach dem Willen seines Fallmanagers sollte er nicht nur eine Liste mit seinen Bewerbungsbemühungen abgeben, sondern darüber hinaus den Zeitaufwand und die Quellen der Arbeitssuche aufschreiben und einen Fragebogen ausarbeiten. Die Behörde reagierte mit der Sanktion, als er "nur" die Bewerbungsbemühungen vorlegte und äußerte, er könne in den gestellten Aufgaben keinen Sinn erkennen. Diese Aussage bestätigten die Richter, indem sie das Urteil begründeten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie durch solche Maßnahmen eine "zielführende Erfolgsstrategie der Bewerbungsbemühungen" verwirklichen werden könnte.
Diese Geschichte klingt absurd. Aber das Gesetz führt zu vielen solchen unbegreiflichen Dingen.
Absurd, aber politisch gewollt ist, dass Langzeitarbeitslose keine Ausbildung machen können, weil sie dann von Leistungen ausgeschlossen sind - selbst, wenn diese ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern würde. Keinen Sinn ergibt es auch, wenn Menschen zur Arbeitssuche gezwungen werden, obwohl sie praktisch keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben.
Absurd ist, wenn Menschen, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, aber aufgrund geringen Einkommens ergänzende Leistungen erhalten, eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollen, in der nichts anderes steht, als dass sie ihre Arbeit behalten sollen. Das Jobcenter der Stadt besteht darauf. Ebenso darauf, Sanktionen gegen einen Menschen zu verhängen, der nachweisbar unter Depressionen leidet, und zwar dann, als erste Bemühungen um eine Arbeit zu erkennen sind.
Richtig makaber aber wird es in einem Fall, über den einige Tage zuvor auf der Internetseite "www.gegen-hartz.de" berichtet wurde. "Ihre Leistungen wurden vorläufig eingestellt. Nach einer mir vorliegenden Mitteilung sind Sie verstorben", hieß es in einem Schreiben des Jobcenters Bremen. Es wurde versprochen, die Zahlung wieder aufgenommen wird, wenn der "Sachverhalt nicht zutrifft." Dazu ein Abdruck des Schreibens, weil es sonst keiner glauben würde.




Sanktionen bleiben (05.10.2015)
Bundestag lehnt Anträge der Opposition ab

Am vergangenen Donnerstag wurde im Bundestag über Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose diskutiert. Die Fraktion Die Linke hatte den Antrag eingebracht, die Kürzungen der Leistungen wegen "Fehlverhaltens" abzuschaffen. Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wollten die Sanktionen aussetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über deren Verfassungsmäßigkeit entschieden hat. Beide Anträge wurden - wie nicht anders zu erwarten - abgelehnt. Somit verliert auch der Brief, den der Oberbürgermeister der Stadt Jena im Auftrag des Stadtrates an die Arbeitsministerin geschrieben hatte, seine Bedeutung. In dem Schreiben hieß es unter anderem: "Auf Anregung einiger Stadtratsmitglieder gab es in der letzten Sitzung des Stadtrates am 26. August 2015 dazu eine intensive politische Debatte." Als Ergebnis ersucht der Stadtrat das Ministerium für Arbeit und Soziales, "rechtliche Möglichkeiten prüfen, bis zu einer vielleicht möglichen verfassungsrechtlichen Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts Sanktionen gemäß §§ 31-32 SGB II auszusetzen."
Bei der "Anregung einiger Stadtratsmitglieder" handelte es sich allerdings um eine Beschlussvorlage der Fraktion Die Linke, in der ein Sanktionsmoratorium gefordert wurde und das in einer vom Werkausschuss jenarbeit geänderten, "weichgespülten Fassung" vom Stadtrat mehrheitlich bestätigt worden war.
Anekdote am Rande: Da die Vorlage den Vermerk "mit Änderungen bestätigt" erhielt, wurde im Amtsblatt vom 24. September 2015 (Ausgabe 38/15) der Beschluss in seiner ursprünglichen Fassung ("… es werden beim Jobcenter jenarbeit keine Sanktionen mehr verhängt") als angenommen veröffentlicht!
Wie gesagt, hat die "große Koalition" im Bundestag die Anträge zur Abschaffung bzw. Aussetzung der Sanktionen abgelehnt. In der Debatte dazu wurden die altbekannten Argumente ausgetauscht. Dem Grundrecht auf das soziokulturelle Existenzminimum, mit dem Linke und Grüne argumentieren, steht der "Erfolg" - die Reduzierung der Arbeitslosigkeit - gegenüber. Die Vertreterin der CDU (Quelle: Textarchiv des Deutschen Bundestages) meinte außerdem, jeder müsse sich an die Regeln halten. Sie wünsche sich aber "mehr Kommunikation und mehr Transparenz in der Eingliederungsvereinbarung." (Ich glaube allerdings nicht, dass sie weiß, was eine EGV ist.)
Für die SPD argumentierte deren Rednerin.: "Keine Erwartungen an die Menschen zu haben ist kein Zeichen von Respekt". Diesem Satz ist zuzustimmen. Jemanden zu bestrafen, der den Erwartungen des Arbeitsmarktes nicht entspricht (entsprechen kann), hat auch nichts mit Respakt zu.




Demo-Flyer 2015: Januar - März, April - Juni, Juli - September

Demo-Flyer 2014: Januar - März, April - Juni, Juli - September, Oktober - Dezember

Demo-Flyer 2013: Januar - März, April - Juni, Juli - September, Oktober - Dezember

Demo-Flyer 2012: Januar - März, April - Juni, Juli - September , Oktober - Dezember

Demo-Flyer 2007 - 2011 (pdf): 2007,2008, 2009, 2010, 2011